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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 24 BörsG 2002 - Börsenpreis 

§ 24 BörsG 2002 - Börsenpreis

Börsengesetz

   Abschnitt 2 (Ermittlung des Börsenpreises)

(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Markt oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate an einer Börse ermittelt werden.

(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zu Stande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Die Börsenpreise und die ihnen zu Grunde liegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen Börse oder börsenähnlichen Einrichtung im Inland oder eines organisierten Marktes im Ausland berücksichtigt werden. Die Börsen, die börsenähnlichen Einrichtungen und die organisierten Märkte sind mit den jeweils ermittelten Preisen und zu Grunde liegenden Umsätzen den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 13 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muss.

(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 4 (Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im geregelten Markt; Freiverkehr)
  • § 57 Freiverkehr
    • Abschnitt 5 (Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und börsenähnliche Einrichtungen)
  • § 59 Börsenähnliche Einrichtung
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 63 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

Urteile: Schlagworte

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