JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 23 BörsG 2002 - Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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