JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 21 BörsG 2002 - Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im amtlichen Markt oder im geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung oder Einbeziehung zum Handel sind die Geschäftsbedingungen vom Börsenrat festzusetzen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
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