JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 15 BörsG 2002 - Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
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