JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 14 BörsG 2002 - Gebührenordnung
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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