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JuraForum.deGesetzeBörsG 2002§ 14 BörsG 2002 - Gebührenordnung 

§ 14 BörsG 2002 - Gebührenordnung

Börsengesetz

   Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Börsengesetz (BörsG 2002)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
  • § 16 Zulassung zur Börse
    • Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften)
  • § 64 Übergangsregelungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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