JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 13 BörsG 2002 - Börsenordnung
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
(1) Der Börsenrat erlässt die Börsenordnung als Satzung.
(2) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
Die Börsenordnung kann vorsehen, dass die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zu Grunde liegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die Börsenordnung muss Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.
(3) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
(4) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.
(5) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
(6) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 13 BörsG 2002 - Börsenordnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum