JuraForum.de > Gesetze > BörsG 2002 > § 11 BörsG 2002 - Börsenrat an Warenbörsen
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe)
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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