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Anlage 1 BImSchG - Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Anlage
(zu § 3 Abs. 6)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:


Fußnoten:


Zur Anlage: Geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1804).



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