JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 8 BImSchG - Teilgenehmigung
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)
Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, | |
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und | |
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. |
© "§ 8 BImSchG - Teilgenehmigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.