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§ 59 BImSchG - Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

   Siebenter Teil (Gemeinsame Vorschriften)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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