JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 59 BImSchG - Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
Siebenter Teil (Gemeinsame Vorschriften)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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