( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 58d BImSchG - Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz 

§ 58d BImSchG - Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Siebenter Teil (Gemeinsame Vorschriften)

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/bimschg/58d-verbot-der-benachteiligung-des-stoerfallbeauftragten-kuendigungsschutz

© "§ 58d BImSchG - Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN