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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 46a BImSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit 

§ 46a BImSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Fünfter Teil (Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung)

Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.



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