JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 46a BImSchG - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Fünfter Teil (Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung)
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
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