JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 46 BImSchG - Emissionskataster
Fünfter Teil (Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung)
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
© "§ 46 BImSchG - Emissionskataster" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.