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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 46 BImSchG - Emissionskataster 

§ 46 BImSchG - Emissionskataster

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Fünfter Teil (Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung)

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.



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