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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 45 BImSchG - Verbesserung der Luftqualität 

§ 45 BImSchG - Verbesserung der Luftqualität

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Fünfter Teil (Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung)

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)

müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

b)

dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

c)

dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.



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