JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 30 BImSchG - Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Dritter Abschnitt (Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen)
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder | |
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind. |
© "§ 30 BImSchG - Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.