JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 28 BImSchG - Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Dritter Abschnitt (Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen)
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann | |
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren |
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