JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 24 BImSchG - Anordnungen im Einzelfall
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Zweiter Abschnitt (Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
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