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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 18 BImSchG - Erlöschen der Genehmigung 

§ 18 BImSchG - Erlöschen der Genehmigung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
      Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.

innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

2.

eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.



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