JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 14a BImSchG - Vereinfachte Klageerhebung
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)
Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
© "§ 14a BImSchG - Vereinfachte Klageerhebung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.