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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 14a BImSchG - Vereinfachte Klageerhebung 

§ 14a BImSchG - Vereinfachte Klageerhebung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
      Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.



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