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JuraForum.deGesetzeBImSchG§ 13 BImSchG - Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen 

§ 13 BImSchG - Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge


   Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
      Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.



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