JuraForum.de > Gesetze > BImSchG > § 13 BImSchG - Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
Zweiter Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen)
Erster Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen)
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
© "§ 13 BImSchG - Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.