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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 96 BGBEG 

Stand: 19.04.2013

Art. 96 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.


Weitere Vorschriften um Art. 96 BGBEG

Entscheidungen zu Art. 96 BGBEG

  • OLG-CELLE, 19.06.2008, 4 U 61/08
    1. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbartes Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung macht den Vertrag noch nicht zum Altenteilsvertrag i. S. des § 96 EGBGB. 2. Eine spätere dauerhafte Pflegebedürftigkeit des Wohnberechtigten als subjektives Ausübungshindernis rechtfertigt grundsätzlich noch keinen Anspruch auf...
  • OLG-OLDENBURG, 20.11.2003, 10 W 12/03
    Verlässt der Gläubiger eines Altenteilrechts dauernd den Hof und nimmt statt dessen eine Geldrente nach § 16 Nds. AGBGB in Anspruch, so kann er allenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Grundalge seiner Entscheidung auf den Hof zurückkehren. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn der Rückkehrwunsch auf einer...

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