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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 90 BGBEG 

Stand: 20.05.2013

Art. 90 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.


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