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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 5 BGBEG - Personalstatut 

Stand: 20.05.2013

Art. 5 BGBEG - Personalstatut

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.



Weitere Vorschriften um Art. 5 BGBEG

Entscheidungen zu Art. 5 BGBEG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.10.2006, 7 U 6/06
    Der Bürge kann sich auch nach geltendem Recht nicht auf Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn der Mangel in unverjährter Zeit gerügt, die Bürgschaft aber erst in verjährter Zeit in Anspruch genommen wird. Die Forderung aus der Gewährleistungsbürgschaft unterliegt grundsätzlich der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.06.2006, 7 U 197/05
    Fallen für die Trockenhaltung einer Tiefgarage Wartungskosten an einer Innendrainage an, handelt es sich nicht um Kosten der Mängelbeseitigung sondern um Folgekosten, die zur Erhaltung des Bauwerks vom Besteller aufgebracht werden müssen, sofern im Bauwerksvertrag keine bestimmte Maßnahme zur Abdichtung gegen Schichtenwasser...
  • OLG-NAUMBURG, 27.01.2005, 4 U 176/03
    Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk ersetzt die Unterschrift auf der Urschrift der Berufungsschrift.
  • OLG-NAUMBURG, 16.12.2004, 2 U 114/04
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, derzufolge ein die Kündigung eines Darlehens zur sofortigen Rückzahlung rechtfertigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der mitfinanzierte Betrieb ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt, verkauft, vermietet, verpachtet oder aus den neuen...
  • OLG-MUENCHEN, 02.11.2004, 13 U 3554/04
    1. Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden. 2. § 167 ZPO n. F. (entspricht §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a. F.) begründet keine Rückwirkungsfiktion, wenn der Gläubiger objektiv die Verjährung nicht durch...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von Art. 5 BGBEG in anderen Vorschriften

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