JuraForum.de > Gesetze > BGBEG > Art. 245 BGBEG - Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
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