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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 241 BGBEG - Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr 

Stand: 17.06.2013

Art. 241 BGBEG - Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Siebter Teil (Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.


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