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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 203 BGBEG 

Stand: 17.06.2013

Art. 203 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Vierter Teil (Übergangsvorschriften)

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.


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