JuraForum.de > Gesetze > BGBEG > Art. 203 BGBEG
Vierter Teil (Übergangsvorschriften)
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
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