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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 2 BGBEG 

Stand: 20.05.2013

Art. 2 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Erstes Kapitel (Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff)

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.


Weitere Vorschriften um Art. 2 BGBEG

Entscheidungen zu Art. 2 BGBEG

  • OLG-NAUMBURG, 07.05.2007, 9 U 52/07
    In einem vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume treten die Regelungen des BGB auch bei einer vertraglichen Vereinbarung an deren Stelle, wenn die vertragliche Regelung gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts verstößt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag die ordentliche Kündigung...
  • OLG-ROSTOCK, 03.02.2005, 7 U 76/04
    Bei Nutzungsentschädigungsansprüchen aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, für die gemäß § 197 BGB.
  • OLG-STUTTGART, 20.04.2004, 18 UF 30/03
    1. Die Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB in Fällen, in denen sich die nicht miteinander verheirateten Eltern vor dem 1. 7. 1998 getrennt haben, setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den...
  • OLG-NAUMBURG, 27.09.2002, 11 U 20/02
    1. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf einem Nutzungsvertrag beruhende Errichtung gewerblicher Gebäude führte nicht zum Entstehen selbstständigen Gebäudeeigentums. In Betracht kommen lediglich Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. 2. Zur Umdeutung von Vereinbarungen, die zu Unrecht von selbstständigem...
  • OLG-NAUMBURG, 20.08.2002, 11 U 179/01
    1. Altrechtliche Separationsinteressentengemeinschaften bestehen weiterhin fort und sind nicht mit dem Inkrafttreten des ZGB/DDR aufgelöst. 2. Die Separationsinteressenten bilden eine Gesamthandgemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist so organisiert, dass das einzelne Mitglied nicht berechtigt erscheint, vom Schuldner Leistung an alle zu...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art. 2 BGBEG:

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