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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 190 BGBEG 

Stand: 20.05.2013

Art. 190 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Vierter Teil (Übergangsvorschriften)

Das nach § 928 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikels 129 findet entsprechende Anwendung.


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