JuraForum.de > Gesetze > BGBEG > Art. 125 BGBEG
Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.
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