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JuraForum.deGesetzeBGBEGArt. 124 BGBEG 

Stand: 20.05.2013

Art. 124 BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.


Weitere Vorschriften um Art. 124 BGBEG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art. 124 BGBEG:

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