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JuraForum.deGesetzeBGB§ 989 BGB - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 989 BGB - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.



Weitere Vorschriften um § 989 BGB

Entscheidungen zu § 989 BGB

  • BGH, 10.06.2009, VIII ZR 108/07
    Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt...
  • OLG-KOBLENZ, 24.09.2007, 12 U 1126/06
    Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist. Der...
  • OLG-KARLSRUHE, 03.04.2007, 17 U 292/05
    1. Die Hereinnahme von disparischen Verrechnungsschecks zur Gutschrift auf ein privates Girokonto des Einreichers (angestellter Verkäufer des auf dem Scheck als Zahlungsempfänger benannten Unternehmens) ohne weitere Nachprüfung seiner Verfügungsbefugnis begründet grobe Fahrlässigkeit der Bank i.S. von Art. 21 ScheckG. Die...
  • OLG-KOBLENZ, 06.11.2006, 12 U 204/06
    Ein Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages setzt eine Änderung der Geschäftsgrundlage voraus. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien...
  • OLG-CELLE, 09.08.2006, 3 U 92/06
    Fällt das nach § 90 Abs. 1 ZVG erworbene Eigentum des Ersteigerers eines Grundstücks durch Aufhebung des Zuschlags rückwirkend wieder dem ursprünglichen Eigentümer zu, so kommen wegen zwischenzeitlicher Verschlechterungen des Grundstücks Schadensersatzansprüche der ursprünglichen Eigentümer gemäß §§ 989, 990 BGB analog ab...
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Erwähnungen von § 989 BGB in anderen Vorschriften

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