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JuraForum.deGesetzeBGB§ 983 BGB - Unanbringbare Sachen bei Behörden 

§ 983 BGB - Unanbringbare Sachen bei Behörden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 6 (Fund)

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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