JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 982 BGB - Ausführungsvorschriften
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 6 (Fund)
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten[jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten nach den von dem Bundesrat[jetzt] Bundesministerium des Innern, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats[jetzt] Bundeslandes erlassenen Vorschriften.
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