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JuraForum.deGesetzeBGB§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften 

§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 6 (Fund)

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten[jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten nach den von dem Bundesrat[jetzt] Bundesministerium des Innern, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats[jetzt] Bundeslandes erlassenen Vorschriften.



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