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JuraForum.deGesetzeBGB§ 98 BGB - Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar 

§ 98 BGB - Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1.

bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,

2.

bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.



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