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JuraForum.deGesetzeBGB§ 970 BGB - Ersatz von Aufwendungen 

Stand: 20.05.2013

§ 970 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 6 (Fund)

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.


Weitere Vorschriften um § 970 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 970 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 6 (Fund)
        • § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
        • § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung

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