JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 6 (Fund)
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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