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JuraForum.deGesetzeBGB§ 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer 

§ 969 BGB - Herausgabe an den Verlierer

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 6 (Fund)

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 6 (Fund)
        • § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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