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JuraForum.deGesetzeBGB§ 964 BGB - Vermischung von Bienenschwärmen 

§ 964 BGB - Vermischung von Bienenschwärmen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 5 (Aneignung)

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.



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