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JuraForum.deGesetzeBGB§ 963 BGB - Vereinigung von Bienenschwärmen 

§ 963 BGB - Vereinigung von Bienenschwärmen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 5 (Aneignung)

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.



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