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JuraForum.deGesetzeBGB§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen 

Stand: 20.05.2013

§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 5 (Aneignung)

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.


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