JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 96 BGB - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
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