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JuraForum.deGesetzeBGB§ 959 BGB - Aufgabe des Eigentums 

§ 959 BGB - Aufgabe des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 5 (Aneignung)

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.



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