JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 954 BGB - Erwerb durch dinglich Berechtigten
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen)
Untertitel 4 (Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache)
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 954 BGB:
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