Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 954 BGB - Erwerb durch dinglich Berechtigten 

Stand: 17.06.2013

§ 954 BGB - Erwerb durch dinglich Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 4 (Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache)

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.


Weitere Vorschriften um § 954 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 954 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 4 (Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache)
        • § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 954 BGB - Erwerb durch dinglich Berechtigten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche