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JuraForum.deGesetzeBGB§ 950 BGB - Verarbeitung 

Stand: 20.05.2013

§ 950 BGB - Verarbeitung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)

(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.


Weitere Vorschriften um § 950 BGB

Entscheidungen zu § 950 BGB

  • OLG-CELLE, 08.06.2009, 5 W 73/08
    Zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den aufgrund eines Lohnverarbeitungsvertrages aus Materialien des Bestellers hergestellten neuen Bekleidungsgegenständen.
  • SAECHSISCHES-LAG, 17.01.2007, 2 Sa 808/05
    Kündigung wegen Löschens Computerprogrammes auf Notebook des Arbeitgebers/Eigentumsverhältnisse hinsichtlich aufgespielter privater Software/Datenveränderung/Computersabotage.
  • OLG-BREMEN, 04.05.2006, 2 U 108/05
    1. Unterrichtet ein Verkäufer, der dem Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, den vorläufigen Insolvenzverwalter über sein Eigentum und macht er zugleich ein Aussonderungsrecht geltend, so handelt der vorläufige und später endgültige Insolvenzverwalter pflichtwidrig und wird schadensersatzpflichtig, wenn er...
  • OLG-STUTTGART, 20.03.2001, 20 W 33/2000
    Eigentumserwerb durch Verarbeitung bei Erstellung eines Kunstwerks Arbeitet ein bildender Künstler über einen längeren Zeitraum hinweg an einem Kunstwerk, das in mehreren Entwicklungsstufen geschaffen wird, so entsteht zumindest mit jeder Entwicklungsstufe gem. § 950 BGB im Wege der Verarbeitung eine neue Sache im Eigentum des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 950 BGB:

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