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JuraForum.deGesetzeBGB§ 947 BGB - Verbindung mit beweglichen Sachen 

Stand: 20.05.2013

§ 947 BGB - Verbindung mit beweglichen Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.


Weitere Vorschriften um § 947 BGB

Entscheidungen zu § 947 BGB

  • OLG-HAMM, 31.07.2007, 4 Ss 208/07
    Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem sog. "Leergutdiebstahl".
  • OLG-MUENCHEN, 12.02.2004, 29 U 3316/03
    Überlässt ein Berufsfotograf einem Zeitungsverlag Fotoabzüge, damit sie in dessen Bildarchiv aufgenommen werden und der Zeitungsredaktion für die Bebilderung der Artikel zur Verfügung stehen, und nimmt der Verlag die Abzüge in sein Archiv auf, so können darin die Übertragung des Eigentums an den Abzügen sowie ein darauf...
  • OLG-CELLE, 22.01.2004, 11 U 144/03
    Kollidieren Sicherungsrechte des Futterlieferanten und des Ferkellieferanten, so erwirbt in der Krise des Mästers der Futterlieferant keinen Bereicherungsanspruch gegen den Ferkellieferanten, der die Tiere übernimmt, wegen des Wertzuwachses der Tiere durch Futter, das diese vor der Krise gefressen haben.
  • OLG-CELLE, 15.01.2003, 7 U 97/02
    1. Wird ein PKW aus dem Vorderwagen eines Fahrzeuges sowie aus dem Mittelteil und Heck eines zweiten Fahrzeuges zusammengebaut, so stellt keines der beiden zur Herstellung des neuen PKW verwendeten Fahrzeuge die Nebensache des anderen i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB dar. 2. Zur Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 947 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
        • § 948 Vermischung
        • § 951 Entschädigung für Rechtsverlust

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