JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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