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JuraForum.deGesetzeBGB§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück 

§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 3 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
        • § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
        • § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 4 (Vermächtnis)
      • § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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