JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 943 BGB - Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen)
Untertitel 2 (Ersitzung)
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
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