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JuraForum.deGesetzeBGB§ 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung 

§ 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 2 (Ersitzung)

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen.
§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



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