JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 941 BGB - Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 2 (Ersitzung)
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen.
§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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