JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 940 BGB - Unterbrechung durch Besitzverlust
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
Untertitel 2 (Ersitzung)
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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