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JuraForum.deGesetzeBGB§ 936 BGB - Erlöschen von Rechten Dritter 

§ 936 BGB - Erlöschen von Rechten Dritter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums.
In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten)
        • Titel 2 (Nießbrauch)
          • Untertitel 1 (Nießbrauch an Sachen)
        • § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
      • § 1244 Gutgläubiger Erwerb

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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