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JuraForum.deGesetzeBGB§ 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 

§ 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


Fußnoten:


Zu § 935: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
      • § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

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