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JuraForum.deGesetzeBGB§ 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 

Stand: 20.05.2013

§ 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 1 (Übertragung)

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


Weitere Vorschriften um § 935 BGB

Entscheidungen zu § 935 BGB

  • OLG-BREMEN, 14.09.2005, 1 U 50/05
    1. Der Ladenangestellte eines Kfz.-Handelsgeschäfts ist aufgrund des § 56 HGB allein zur Vornahme von branchentypischen Rechtsgeschäften bevollmächtigt. Ob der Verkauf eines Personenkraftwagens in diesem Sinne branchentypisch ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts. 2. Der Ladenangestellte in...
  • OLG-MUENCHEN, 16.07.2003, 21 U 2047/03
    1. Zur Frage der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 932 BGB bei Erwerb von hochwertigen Investitionsgütern (hier: Baufahrzeugen). Hier kann eine Nachforschungspflicht bestehen. 2. Der "Koordinator" des Einsatzes von Baumaschinen ist nicht Besitzer der Fahrzeuge; diese können daher bei Unterschlagung durch den Koordinator abhanden...
  • OLG-CELLE, 10.07.2003, 11 U 297/02
    Weisen historische Bücher Bibliotheksstempel und Signaturen auf, die Ausschabungs und Radierungsspuren bzw. Übermalungsspuren zeigen, und tragen die Bücher keine Aussonderungsstempel, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Abhandenkommen der Bücher aus der sie ursprünglich besitzenden Bibliothek, die der Erwerber gegen sich...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 935 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten)
        • Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen)
      • § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
      • § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

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